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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Wir leisten und liefern ausschließlich zu den nachfolgend genannten Bedingungen. Vom Auftraggeber vorgeschriebene Leistungs- und Lieferbedingungen gelten, soweit sie nicht mit den unsrigen Übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen beauftragen zu wollen. Gleiches gilt hinsichtlich des ausschließlichen Gerichtsstandes für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn diese vorher schriftlich eingereicht und bestätigt wurden. Auch andere Bedingungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und unserer Bestätigung.

2.Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Angaben über Leistungen, Materialien, etc. sind firmen- und branchenübliche Näherungswerte. Durch technische Entwicklungen geänderte Leistungen und sonstige Merkmale müssen vorbehalten bleiben. Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor Leistungsbeginn mitgeteilt. Ergeben sich nach der Angebotsstellung von Seiten des Auftraggebers Änderungen hinsichtlich der Abwicklung des Auftrages, fühlen wir uns nicht an das jeweilige Angebot gebunden – es kann somit teilweise oder ganz seine Gültigkeit verlieren. Unsere Angebote behalten für 30 Tage netto ihre Gültigkeit, vom Zeitpunkt der Angebotsstellung.

3. Voraussetzungen
Wir führen unsere Aufträge gegenüber Dritten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers durch, sofern dieser ein Gewerbe betreibt. Ausgenommen sind gesonderte, von uns schriftlich bestätigte, Vereinbarungen. Bei Aufträgen, die sich über mehrere Tage hinweg erstrecken, wird vom Auftraggeber nach Abstimmung mit Solid Boden eine passende Unterkunft gestellt. Wird die Unterbringung nicht vom Auftraggeber gestellt, behält sich Solid Boden die entsprechende Auswahl der Unterkunft vor. Bei Wasserstrahlarbeiten / Bauarbeiten stellt der Kunde einen Stromanschluss und einen Wasserzugang unentgeltlich zu Verfügung.

4. Leistung
Wir erfüllen unsere Aufträge jeweils im Rahmen der zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung gültigen Richtlinien der AGB-Vorschriften und der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Leistungsfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes und ungestörter Transportmöglichkeiten übernommen. Fäüllung ohne Schadensersatzansprüche. Vereinbarte Leistungstermine müssen bei Auftragsbestätigung angegeben sein, andernfalls gelten sie als nicht vereinbart. Verzögerungen, die durch verspätete Anlieferung zu verarbeitender Materialien entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind gegebenfalls gesondert mit uns abzurechnen. Vorbesichtigungen, Beratungen, Lösungsvorschläge, Projektierung und administrative Vorleistungen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des jeweiligen Vorhabens erbracht werden müssen, werden gesondert behandelt bzw. abgerechnet. Anträge (z.B. Gutachten, Genehmigungen, Bauanträge) sind vom Auftraggeber zu erbringen. Wird diese Abwicklung von Solid Boden erbracht, wird diese gesondert behandelt bzw. abgerechnet. Von Seiten des Auftraggebers gestellte Anträge müssen bis zur Auftragsabwicklung als Kopie zu Händen der Firma Solid Boden gehen. Verzögerungen, die sich aus nicht vorhandenen oder unkorrekt gestellten Anträgen ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ergeben sich durch verspätet eingereichte Anträge Änderungen der Abwicklung des Auftrages, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten. Verantwortlich für die Durchführung der Korrosionschutzarbeiten ist der von uns benannte Aufsichtsführende. Der Aufsichtsführende ist für fremdes Personal weisungsbefugt, sofern es sich um sicherheitsrelevante Bereiche und die Abwehr sicherheitsrelevanter Einflüsse handelt. Auftragsarbeiten, die eine Gruppenstärke von mehr als 4 Mitarbeitern an einem Ort erfordern, werden grundsätzlich mit einem zusätzlich Aufsichtsführenden abgewickelt. Bei speziellen Sicherheitsvorraussetzungen bei Korrosionsschutzarbeiten oder Arbeiten an Abzügen / Schornsteinen / Gerüsten / Arbeitsbuhnen) werden dem Auftraggeber gesondert erstellte “Merkblätter” zur Verfügung gestellt, die bindender Bestandteil der AGB sind.

5. Auftragserteilung
Vor Auftragserfüllung muß eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegen. Hierbei kann es sich um das erstellte Angebot oder eine schriftliche Auftragserteilung des Auftraggeber handeln. Die Auftragsbestätigung kann uns per Post, per Fax oder via email erreichen. Firmenbezeichnung und Firmensitz des Auftraggebers und die entsprechende Angebotsreferenz müssen aus der Auftragsbestätigung hervorgehen. Die für die Auftragserteilung benötigten Gutachten und Genehmigungen müssen zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt der Auftraggeber für die anfallenden Kosten auf.

6. Storno
Bei Auftragsstornierungen von Dienstleistungen berechnen wir 15% des gesamten Auftragswertes als Stornogebühr. Wird eine Leistung weniger als fünf Werktage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn storniert, erhöht sich die Stornogebühr auf 35% des gesamten Auftragswertes. Bei Stornierung einer Leistung weniger als einem Werktage vor Leistungsbeginn stellen wir 45% des gesamten Auftragswert in Rechnung. Materialbeschaffung, die im Rahmen der Abwicklung des Auftrages nach der Auftragserteilung, vorab geleistet wurden, werden zu 100 % in Rechnung gestellt. Rücktritt vom Vetrag während eines laufendens Projekts und alle geleistete Leistungen (Baustelleneinrichtung, Gerüstkosten usw.) werden zu 100 % in Rechnung gestellt.

7. Zahlung
Berechnet werden, mangels anderer Vereinbarungen, die am Tage der Leistung geltenden Tagespreise. Die Rechnung wird zum Tage der Leistung ausgestellt. Ein Hinausschieben des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist ausgeschlossen. Bei Aufträgen die sich über mehr als 7 Werktage erstrecken, behalten wir uns vor Zwischenrechnungen bzw. Rechnungen in Form von Abschlagszahlungen zu stellen. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Bei Erstkunden behalten wir es uns vor, bei Auftragserteilung eine Vorabzahlung in Höhe von 35% des Auftragswertes vor Beginn der Arbeiten einzufordern. Diese Vorabzahlung wird in Form einer Vorabanweisung oder in Form eines Verrechnungs-Schecks erbracht. Zahlungen können wie folgt geleistet werden, sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist: Netto in bar, als Verrechnungs- oder Barscheck nach Beendigung des Auftrags oder per Überweisung nach Rechnungserhalt. Als Datum des Zahlungseinganges gilt der Tag, an dem der Betrag bar bezahlt oder bei bargeldloser Zahlung unserem Konto gutgeschrieben wurde. Unser Zahlungsziel ist sofort ohne Abzug, es sei denn, auf der Rechnung ist anderes vermerkt. Skonti vereinbaren wir im Einzelfall. Sollten wir unbefriedigende Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erhalten, so können wir sofortige Bezahlung verlangen, die Leistung verweigern und die Erledigung weiterer Aufträge von Vorauszahlung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn uns die negative Auskunft erst nach Erteilung der Auftragsbestätigung zukommt. Mündliche Preisabsprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

8. Zahlungsverzug
Werden vereinbarte Ratenzahlungen nicht eingehalten, so wird bei Aussetzen einer Rate der Restbetrag sofort fällig. Jede Zielüberschreitung berechtigt uns, ab dem Tag der Zahlungsfälligkeit, als Zinsvergütung 4% p.a. zu verlangen.

9. Gegenforderungen
Gegenforderungen können nur aufgerechnet werden, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig sind.

10. Konventionalstrafen
Vertragsstrafen gelten als grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen davon vereinbaren wir nicht.

11. Mängel
Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unmittelbar nach Beendigung der Leistung, ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens jedoch 2 Wochen nach Kenntnisnahme, bei uns vorliegen. Für Mängel, die durch höhere Gewalt entstanden sind, haften wir nicht. Wir behalten uns vor, bei fehlerhaften Leistungen die Leistung zu verbessern oder fehlerfrei zu erbringen oder die am Tage der Leistung gültige Vergütung zu mindern oder zu erstatten. Weitergehende Haftungsansprüche können nicht geltend gemacht werden. Mängel an Teilleistungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer bereits erteilter und bestätigter Aufträge.

12. Farbtöne
Basis der Farbtonvereinbarung und des Oberflächenzustandes ist die RAL-Farbkarte. Die Farbtongenauigkeit ergibt sich aus den Lieferbedingungen des jeweiligen Farbenherstellers. Wir weisen darauf hin, daß auch bei Anwendung von Farbidenter Charge eine übereinstimmung des Farbtones mit von anderen Betrieben hergestellten Beschichtungen nicht gewährleistet ist. Haftung oder Gewährleistung dafür, daß der ausgewählte Farbton dem einer anderen Kommission entspricht, kann nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Angabe des Objekts übernommen werden, dem die Beschichtung anzugleichen ist. Bei Effektlacken können wir Gewährleistung für die Einheitlichkeit des Farbtones (Farbeindruckes) nur dann geben, wenn sämtliche Beschichtungsarbeiten mit einer einzigen Lackcharge erfolgen können. Dazu ist es erforderlich, daß wir vorab über den Gesamtumfang aller durchzuführenden Arbeiten vollständig informiert werden und uns das zu beschichtende Objekt genau beschrieben wird. Hersteller- oder produktionsbedingte Eigenschaften die Farben, wie z.B. die Beständigkeit des Farbtones gegen Sonnenlicht, Schwankungen des Farbtons und des Glanzes und ähnliches, können von uns nicht beeinflußt werden

13. Haftung
Wir haften nicht für Bearbeitungsschäden, die durch Maßnahmen des Auftraggebers vermeidbar gewesen wären, die wir schriftlich gefordert haben. Produkte von anderen Herstellern, die bei uns in den Versand gelangen, sind von uns einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen worden. Haftungsansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz können daher gegen uns nicht geltend gemacht werden.

14. Datenerfassung und Bildrechte
Der Auftraggeber willigt ein, dass die für die Auftragsbearbeitung benötigten Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz §3.26 gespeichert werden. Wir untersagen in jedem Fall Bild- und Tonaufnahmen. Sollten entgegen dieser Vereinbarung Aufnahmen gemacht werden, so geht das Bild- oder Tonmaterial, gegen Erstattung der Materialkosten, in unseren Besitz über. Haben wir Bild- und Tonaufnahmen schriftlich genehmigt, so gehen die Rechte an den Bild- und Tonaufnahmen auf uns über. Sie dürfen nur privat oder firmenintern, ohne jede weitergehende Verfügung, verwendet werden, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Wir behalten uns vor, von Aufträgen Bild- und Tondokumentationen zu fertigen. Der Auftraggeber willigt ein, dass das Bild- oder Tonmaterial zu Referenz- und Werbezwecken eingesetzt werden kann und verzichtet in Soweit auf seine Rechte an dem Bild- oder Tonmaterial. Die Freigabe gilt auch für alle Mitarbeiter und Nachunternehmer des Auftraggebers, die auf dem Bild- oder Tonmaterial gespeichert sind.

15. Geltungsbereich
Vorstehende Geschäfts-, und Leistungsbedingungen gelten für den Vertragsabschluss in der vorliegenden Form, für alle diesen Vertrag betreffenden Leistungen. Sie gelten für die weitere Geschäftsbeziehung solange, bis wir unsere Kunden über eine Änderung informieren. Den Angeboten ist immer die Versionsnummer der gültigen AGB beigefügt! Bei Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere Bedingungen an und ist mit ihrer Geltung für den abgeschlossenen Vertrag einverstanden.

16. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder rechtswidrig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht. Bis zur wirksamen Neuregelung gelten die dem Willen der AGB am nächsten kommenden gesetzlichen Regelungen.

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